1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Emtelle erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Kunden soweit diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind (nachfolgend „Kunden“) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Emtelle widerspricht jeder Gegenbestätigung, jedem Gegenangebot und jedem anderweitigen Hinweis des Kunden auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen; widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung.
Alle Angebote von Emtelle sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge eines Kunden sind grundsätzlich bindend. Emtelle kann diese innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen.
Im Falle einer Online-Bestellung erhält der Kunde eine Eingangsbestätigung. Diese stellt keine Annahme der Bestellung dar. Emtelle wird die Bestellung innerhalb der vorstehenden Frist prüfen und dem Kunden die Annahme in einer Auftragsbestätigung mitteilen.
3.1. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, EXW (nach Incoterms 2020) ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer. Soweit etwas abweichendes vereinbart wird und bei Einfuhr derartige Steuern, Zölle oder Abgaben anfallen, sind diese vom Kunden gesondert zu entrichten. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Abholung der Ware. Die Zahlung hat unverzüglich nach Rechnungsstellung per Überweisung an Emtelle zu erfolgen. Die Zahlungen sind sofort fällig, sofern nicht etwas anderes in Textform vereinbart wurde.
3.2. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
3.3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Für jede über die verzugsbegründete Nutzung hinausgehende Mahnung kann Emtelle Schadensersatz in Höhe von 10,00 € je Mahnung verlangen. Der Kunde bleibt berechtigt, Emtelle einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Emtelle bleibt berechtigt, den Kunden einen höheren Schaden nachzuweisen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Emtelle auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
3.4 Bei Gefährdung der Forderung durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden ist Emtelle berechtigt, ihre Forderungen jederzeit fällig zu stellen oder Gestellung von Sicherheiten zu verlangen. Emtelle ist in solchen Situationen daneben auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Gestellung von Sicherheiten auszuführen. Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden ist insbesondere gegeben, wenn eine von Emtelle abgeschlossene Warenkreditversicherung im Hinblick auf den Kunden gekündigt wird oder die Versicherung künftig keine Deckung gegen den Kunden mehr bietet oder bieten würde. Eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Kunde einen Zahlungstermin um mehr als 3 Wochen überschreitet oder zwei Termine in Folge nicht einhält.
4.1. Emtelle kann mit sämtlichen Forderungen gegen sämtliche Gegenforderungen des Kunden aufrechnen. Es bleibt Emtelle unbenommen zu entscheiden, gegen welche Gegenforderung die Aufrechnung erfolgt.
4.2. Der Kunde kann Rechte und Forderungen aus Verträgen mit Emtelle an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung
von Emtelle abtreten.
4.3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, von Emtelle anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Sofern nicht anders vereinbart, werden Rohrprodukte unverpackt auf Transportrollen zur Verfügung gestellt. Die Verpackung aller anderen Waren erfolgt nach Herstellerrichtlinien. Transportverpackungen werden vom Kunden bearbeitet und ggfs. entsorgt.
6.1. Die Lieferung durch Emtelle erfolgt EXW (nach Incoterms 2020). Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms 2020. Transportmittel und Transportweg bleiben der Wahl von Emtelle überlassen, sollte eine andere Lieferung vereinbart werden. Emtelle bestimmt in diesem Fall auch den Spediteur und den Frachtführer.
6.2. Soweit gem. Ziff. 6.1 die Lieferung ab Werk (EXW nach Incoterms 2020) erfolgt, muss von Emtelle dem Kunden als versandfertig gemeldete Ware unverzüglich vom Kunden abgerufen werden. Andernfalls ist Emtelle berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Daneben ist Emtelle berechtigt, etwaig weitere angemessene Kosten und Schäden vom Kunden ersetzt zu verlangen.
6.3. Emtelle ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese handelsüblich oder im Einzelfall zumutbar sind, also die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist, die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwertbar ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Handelsübliche Abweichungen (+/- 5%) und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Im Fall einer Abweichung wird Emtelle den Preis an die Abweichung entsprechend anpassen.
6.4. Im Fall einer von Ziff. 6.1 abweichenden Lieferung wird die Sendung von Emtellenur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
7.1. Die vereinbarten Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich als solche vereinbart werden und nur soweit der Kunde alle ihn treffenden Verpflichtungen (z. B. Beibringung der erforderlichen, behördlichen Bescheinigungen, insbesondere etwaiger Zoll- und Einfuhrbescheinigungen, Eröffnung eines Akkreditivs/Letter of Credit oder Leistung einer vereinbarten An-oder Vorauszahlung) rechtzeitig erbracht hat. Die vereinbarten Lieferzeiten beziehen sich auf den Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft. Die vereinbarten Lieferzeiten gelten auch als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden von Emtelle nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Wenn Emtelle aus nicht von Emtelle verschuldeten Gründen einen verbindlichen Liefertermin nicht einhalten kann, wird Emtelle dies unverzüglich dem Kunden mitteilen und eine neue voraussichtliche Lieferfrist angeben. Emtelle kann vom Vertrag zurücktreten, wenn auch die neue Lieferfrist aus von Emtelle nicht verschuldeten Gründen nicht eingehalten werden kann; etwaige empfangene Anzahlungen werden in diesem Fall zurückgewährt. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Emtelles Zulieferer vor, wenn Emtelle ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.
7.2. Wenn Emtelle an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt gehindert wird, die Emtelle oder deren Zulieferer betreffen und Emtelle auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Streiks, Aussperrungen, Unfälle, behördliche Anordnungen, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe
oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit.
7.3. Wird Emtelle die Lieferung durch Behinderungen aufgrund höherer Gewalt unmöglich oder unzumutbar, kann Emtelle vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Kunde, wenn ihm die Abnahme der bestellten Ware wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist.
7.4. Für den Eintritt eines Lieferverzugs ist eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
7.5. Weitere nicht abdingbare gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben unberührt.
8.1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Empfang auf vorhandene Mängel und Ordnungsgemäßheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind nach Empfang der Ware vom Kunden auf den Lieferpapieren zu vermerken und bei der Emtelle unverzüglich anzuzeigen. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen solcher offensichtlicher Mängel ist ausgeschlossen, sofern die Anzeige dieser Mängel nicht innerhalb der vorgenannten Frist erfolgte.
8.2. Soweit Mängel der Ware bei Lieferung nicht offensichtlich waren oder erst nach Lieferung auftreten, sind solche Mängel Emtelle unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen solcher Mängel sind ausgeschlossen, sofern die Anzeige dieser Mängel nicht innerhalb der genannten Frist erfolgte.
8.3. Mangelhafte Ware kann Emtelle nach eigener Wahl bis zu zwei Mal nachbessern oder nachliefern (Nacherfüllung). Insofern auch der zweite Nacherfüllungsversuch gescheitert ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Emtelle ist berechtigt, die Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Kaufpreis abhängig zu machen, wobei der Kunde einen angemessenen Sicherheitseinbehalt bis zur Behebung des Mangels zurückhalten kann. Des Weiteren kann Emtelle verlangen, dass ihr das mangelhafte Produkt zur Prüfung überlassen wird oder Emtelle Zugang dazu bekommt.
8.4. Außer in den in Ziff. 10.1 und 10.2 genannten Fällen verjähren Mängelansprüche ein Jahr nach Lieferung der Ware, spätestens aber fünfzehn Monate nach Anzeige der Abholbereitschaft durch Emtelle, soweit es sich nicht nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 um Bauwerke oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, handelt. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,§ 445b BGB).
8.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn anstatt der vereinbarten Ware eine andere
Ware oder Mindermengen geliefert werden.
8.6. Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die von Emtelle überlassenen schriftlichen Montage- und Einbauanweisungen oder einen Verstoß gegen Hinweise von Emtelle zu Verwendungsbeschränkungen beruht. Desgleichen sind Ansprüche ausgeschlossen, wenn dem Kunden Mängel bei Vertragsabschluss bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt waren.
9.1. Die Ware bleibt Eigentum von Emtelle bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die Emtelle im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden zustehen. Dies bedeutet, dass das Eigentum nicht schon mit der Übergabe der Ware an den Kunden auf den Kunden übergeht, sondern Emtelle so lange Eigentum an der Ware behält, bis sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber Emtelle vollständig beglichen sind.
9.2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden ist dem Kunden im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet und erfolgt für Emtelle als Hersteller, ohne Emtelle jedoch zu verpflichten.
9.3. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden, die dem Kunden im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet ist, steht Emtelle das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten bzw. verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum der Emtelle durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an Emtelle und verwahrt diese unentgeltlich für Emtelle.
9.4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug mit Forderungen der Emtelle ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf Emtelle im Wege der Abtretung übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
9.5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von Emtelle gelieferten Waren weiterveräußert, so wird Emtelle die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen Emtelle Miteigentumsanteile gem. Ziff. 9.3. hat, tritt der Kunde Emtelle einen den Miteigentumsanteil von Emtelle entsprechenden Teil der Forderung bereits im Zeitpunkt seiner Entstehung an die dies annehmende Emtelle abtreten.
9.6. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Kunde ermächtigt. Die Befugnis von Emtelle, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Emtelle verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde gegenüber Emtelle nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist. Ist dies aber der Fall, so kann Emtelle verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen Emtelle aushändigt und seinen Abnehmern die Abtretung anzeigt. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen gegenüber seinen Abnehmern ist der Kunde in keinem Fall berechtigt.
9.7. In den in Ziff. 3.4 genannten Fällen ist Emtelle auch berechtigt, dem Kunden die Be- und Verarbeitung sowie die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. In diesen Fällen. sowie bei Verstoß des Kunden gegen die Verpflichtungen nach Ziff. 9.4. kann Emtelle auch die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts des Kunden verlangen.
9.8. Der Kunde ermächtigt Emtelle schon jetzt, seinen Betrieb und Geschäftsräume selbst oder durch Beauftragte zu betreten und befahren, und die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, insofern der Sicherungsfall eintritt.
9.9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist Emtelle auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
9.10. Der Kunde ist verpflichtet, Emtelle von einer Pfändung der Vorbehaltsware oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte (z. B. Vermieterpfandrecht) unverzüglich zu benachrichtigen.
9.11. Soweit ein Eigentumsvorbehalt mit dem Kunden nach dem anzuwendenden Recht nicht vereinbart werden kann, gilt insoweit ein Pfandrecht an der Ware, an der weiterverarbeiteten Ware oder an der Forderung des Kunden gegen Dritte, als zwischen Emtelle und dem Kunden vereinbart. Pfandrecht bedeutet, dass die Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung als Sicherheit für Emtelle dient und damit vom Kunden nur mit Zustimmung von Emtelle weiterverarbeitet oder weiterveräußert werden darf.
10.1. Emtelle haftet für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.2. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet Emtelle im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflichten (dies ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Diese Haftungsbeschränkung greift nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei arglistiger Täuschung, bei vorsätzlich sittenwidriger Schädigung, dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und in Fällen gesetzlich angeordneter Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.3. Die vorstehenden Regelungen und Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Emtelle.
10.4. Für den Fall, dass Emtelle von Dritten wegen einer schuldhaften Verletzung dieses Vertrags durch den Kunden in Anspruch genommen werden sollte, stellt der Kunde Emtelle auf erstes Anfordern von allen hieraus resultierenden Ansprüchen, Kosten und Ausgaben (einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, wobei Gebühren nach dem RVG in jedem Fall als angemessen gelten) frei. Der Freistellungsanspruch umfasst insbesondere auch die (behauptete) Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter aufgrund von Spezifikationen oder Leistungen, die Emtelle im Kundenauftrag für diesen vorgenommen hat. Emtelle wird den Kunden unverzüglich von einer solchen Inanspruchnahme informieren und dem Kunden die Möglichkeit zur Rechtsverteidigung einräumen. Auf Verlangen des Kunden beteiligt sich Emtelle gegen Kostenerstattung an der Rechtsverteidigung.
Das Recht von Emtelle, sich selbst beraten zu lassen und eine eigene Rechtsverteidigung durchzuführen, bleibt unberührt und ist klarstellend von der Freistellungsverpflichtung umfasst.
11.1. Der Kunde erkennt an, dass Emtelle Inhaberin aller geistigen Eigentumsrechte, gleich ob Register- oder Benutzungsrechte, einschließlich Urheber- und ergänzender Leistungsschutzrechte sowie KnowHow (insgesamt „IP-Rechte“) in Bezug auf die von Emtelle veräußerten Produkte ist und dass mit diesem Vertrag keine Rechtseinräumung an den IP—Rechten, gleich in welcher Form, verbunden ist. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, den Begriff „Emtelle“ von den Produkten zu entfernen oder die Produkte zu bearbeiten, zu deassemblieren, dekompilieren oder auf andere Weise zu verändern, es sei denn, dies erfolgt mit vorheriger Zustimmung von Emtelle oder ist durch den Vertragszweck bestimmt.
11.2. Der Kunde ist zu keinem Zeitpunkt berechtigt, das Zeichen „Emtelle“, auch nicht in Kombinationen in einer Firma, einem besonderen Geschäftsabzeichen oder Logo oder in einer Domain zu führen.
11.3. Der Kunde verständigt Emtelle unverzüglich, sollte ihm eine Verletzung der IP-Rechte von Emtelle zur Kenntnis gelangen und unterstützt Emtelle in angemessenem Umfang bei der Rechtsverteidigung.
11.4. Die IP-Rechte verstoßen nach Kenntnis von Emtelle nicht gegen Rechte Dritter. Für den Fall, dass ein Dritter eine berechtigte Verletzung seiner Rechte rügt, ist Emtelle nach eigenem Ermessen berechtigt (i) für den Kunden das Recht zur weiteren Nutzung zu erwerben oder (ii) die Produkte durch andere zu ersetzen, die keine Rechtsverletzung beinhalten. Wenn beides nicht möglich sein sollte, nimmt Emtelle die betroffenen Produkte gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurück. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
12.1. Das Recht jeder Vertragspartei, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt.
12. 2. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn einer Vertragspartei ein Festhalten an diesem Vertrag aus einem sonstigen, in der Person der anderen Vertragspartei liegenden Grund unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
12. 3. Ein solcher wichtiger Grund liegt des Weiteren vor, wenn Umstände in der Person der anderen Vertragspartei vorliegen, welche erwarten lassen, dass diese ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag dauerhaft nicht nachkommen kann.
12.4. Im Übrigen gilt § 314 BGB, mit der Maßgabe, dass eine Abmahnung mindestens in Textform zu erfolgen hat, um Rechtswirkungen zu entfalten.
13.1. Erfüllungsort ist der Sitz von Emtelle.
13.2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist der Sitz der Emtelle. Emtelle ist aber berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
13.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Emtelle und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Normen.
13.4. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
13.5. Bei Abweichungen zwischen der deutschen und englischen Fassung der AGB ist ausschließlich der Wortlaut der deutschen Fassung verbindlich.
Emtelle übermittelt gemäß Art.6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO, Daten zur vereinbarungsgemäßen Abwicklung (insbesondere zur fristgemäßen Zahlung) des Vertrages zwischen Emtelle und dem Kunden an
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